Bitte beachten Sie, dass Mulden, welche auf öffentlicher Allmend
abgestellt werden, eine Bewilligung erfordern und durch genügende
Absicherung und Beleuchtung markiert werden müssen. Artikel 4 des Strassenverkehrsgesetzes
sagt:
Verkehrshindernisse dürfen
nicht ohne zwingende Gründe
geschaffen werden; sie sind ausreichend kenntlich zu machen und
möglichst bald zu beseitigen.
Wer die Strasse aufbrechen,
zur Ablage von Materialien oder zu
ähnlichen Zwecken benützen muss, bedarf einer Bewilligung nach
kantonalem Recht.